Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Gebr. Klingenberg GmbH, Hanosanstraße. 26, 30826 Garbsen
1. Geltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Diese nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Gebrüder Klingenberg GmbH. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten bei Geschäften mit Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme des Gewerkes oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Eine Abbedingung der Schriftform ist ebenfalls nur schriftlich möglich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
3. Preise
Preise gelten ab unserem nächsten Auslieferungslager und verstehen sich rein netto. Veranlassen wir die Versendung, hat der Auftraggeber alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Der Versand erfolgt in handelsüblicher Weise ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung, sofern keine besondere Anweisung des Auftraggebers vorliegt. Bei Empfang einer beschädigten Sendung ist der Auftraggeber verpflichtet, auch für den Fall, dass wir das Transportrisiko tragen, die erforderlichen Unterlagen für den Schadensbeweis zu erlangen und uns unverzüglich schriftlich hierüber Anzeige zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für den Verlust von Ware während der Beförderung. Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, werden zu den am Tage der Leistung gültigen Preisen berechnet. Soweit sich unsere Einkaufspreise, Transportkosten, betriebsbezogene Steuern, Lohnkosten oder sonstigen Kosten, die sich auf den einzelnen Preis auswirken, zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin - bei einem Nichthandels-geschäft nur, wenn dieser Zeitraum mehr als 4 Monate beträgt - für uns unvorhersehbar verändern, kann jede der Vertragsparteien eine entsprechende Preisanpassung verlangen. Eine Preiserhöhung um mehr als 5 % netto teilen wir dem Auftraggeber vor Lieferung mit; er kann dann durch schriftliche Erklärung, die innerhalb 10 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung bei uns eingehen muss, vom Vertrag zurücktreten, bei einem Handelsgeschäft jedoch nur, wenn die von uns geforderte Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und vereinbarter Lieferung nicht unerheblich übersteigt.
4. Lieferfristen und Ausführungstermine
Alle auch schriftlich angegebenen Liefertermine sind vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung immer unverbindlich. Sie gründen sich darauf, dass die für die Ausführung der Lieferung notwendigen Angaben vollständig oder die Maße sofort erhältlich sind. Ist dies nicht der Fall, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Verzögerungen infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrage zurückzutreten. Das gleiche gilt auch für alle anderen Fälle, in denen durch Behinderung, die von dem Verkäufer nicht zu vertreten ist, die Lieferung verzögert oder unmöglich wird. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn er ausdrücklich eine Ausführungs-/Lieferfrist als bindend vereinbart hat, diese von uns nicht eingehalten wird, er schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese Frist, die mit dem Zugang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, fruchtlos verstrichen ist.
5. Nichtabnahme und Rücktritt
Wir sind berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung in dem Sinne eintritt, dass eine Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht oder aber eingetreten ist, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Lage des Kunden bereits zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses bestand, uns jedoch erst nachträglich bekannt wird.
Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so bemisst sich der Schaden auf 25 Prozent der Nettoauftragssumme. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Es bleibt dem Auftraggeber darüber hinaus vorbehalten uns nachzuweisen, dass gar kein Schaden entstanden ist.
6. Montage
Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser sind vom Auftraggeber ohne Berechnung zu stellen. Vor Arbeitsbeginn sind die Grenzen (Grenzpunkte bzw. Grenzsteine) vom Auftraggeber anzugeben. Wir führen keine Vermessungsarbeiten durch. Für die Richtigkeit der vom Auftraggeber angegebenen Grenzen haften wir nicht. Treten Verzögerungen auf, weil die Fluchten für den Zaunverlauf nicht oder nicht richtig angegeben sind oder die Montage nicht in ununterbrochener Folge abgewickelt werden kann, bleiben uns angemessene Nachberechnungen vorbehalten. Gleiches gilt für hierdurch bedingte Materialänderungen. Auf evtl. vorhandene Erdkabel und in geringer Tiefe liegende Rohre und Leitungen im Baustellenbereich muss vor Montagebeginn durch den Auftraggeber besonders aufmerksam gemacht werden. Eine vorherige Prüfung obliegt ebenfalls dem Auftraggeber. Hierzu zählen Versorgungsleitungen wie Gas, Wasser, Telefon, Strom usw. Für Schäden haften wir nur im Rahmen der Ziffer 12 dieser Bedingungen.
Die angebotenen Preise verstehen sich bei normalen Bodenverhältnissen. Für eventuelle Erschwernisse bei den Schachtarbeiten durch arbeits-erschwerende Umstände wie z.B. felsiges oder steiniges Erdreich, Baum- oder Buschwerk sowie der Abriss alter Gewerke auf dem vorgesehenen Baugrund gilt zur ordnungsgemäßen Montage als vereinbart, dass diese Erschwernisse bzw. Arbeiten von uns unter gesonderter Berechnung des angemessenen und üblichen Preises zusätzlich ausgeführt werden. Es besteht für uns keine Verpflichtung auf Überprüfung und Hinweis auf arbeitserschwerende Umstände bei den Montagevoraussetzungen. Das Risiko eines durch arbeitserschwerende Umstände begründeten besonderen Aufwands trägt der Auftraggeber.
7. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Bauteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen unser Eigentum. Sämtliche aus einem etwaigen Hauptunternehmervertrag des Auftraggebers mit einem Dritten oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich unserer Leistung entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang bis zum Nettoauftragswert an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig.
Solange der Auftraggeber sich nicht in Zahlungsverzug befindet, werden wir die Abtretung nicht offenlegen. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Leistung oder abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum bzw. die Forderungsinhaberschaft hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Rechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung – sind wir berechtigt, die Zäune, soweit es sich um wesentliche Bestandteile handelt, rückzubauen. Der Auftraggeber erklärt, dass der Zaun nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden ist. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Zeichnungen und Kostenvoranschläge
Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen und Kostenvoranschläge unterliegen unserem Urheberschutz. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Ein Recht auf Herausgabe nach Auftragsende besteht nicht. Bei schuldhafter Verwendung oder Weitergabe wird vorbehaltlich der Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen eine Vertrags-strafe in Höhe des Dreifachen des üblichen und angemessene Honorars für die Erstellung fällig. Die Zahlung dieser Vertragsstrafe stellt einen etwaigen Zweitverwender nicht von entsprechenden urheberrechtlichen Ansprüchen frei.
9. Abnahme
Unsere Leistung gilt 12 Tage nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung und Aufforderung zur Erklärung der Abnahme als abge-nommen, soweit durch den Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt kein schriftlicher Widerspruch erhoben wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
10. Gewährleistung
a) Materialien
Wir übernehmen keine Gewähr für auftretende Risse, Unebenheiten und Verastungen in den von uns gelieferten Hölzern aufgrund natürlichen Verhaltens des verarbeiteten Holzes. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und können daher keinen Reklamationsgrund darstellen. Um dem Besteller eine zügige und problemlose Gewährleistung anbieten zu können, treten wir hinsichtlich Mängeln an Materialien, welche nicht die Montage betreffen unsere eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller ab. Alle erforderlichen Informationen geben wir hierzu dem Auftraggeber heraus. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns hinsichtlich der Material-qualität sind damit zunächst ausgeschlossen. Weiter bieten wir Gewähr auch für Materialien, soweit die berechtigten Ansprüche des Auftraggebers bei dem Hersteller nicht durchsetzbar sein sollten. Eine vorherige gerichtliche Geltendmachung ist dabei nicht Voraussetzung.
b) Montage /Werkleistung
Hinsichtlich der Gewährleistung für die Werkleistung/Montage gilt § 13 VOB/B. Das Gewerk ist bis zur Abnahme sorgfältig auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Alle erkennbaren Mängel sind bis zum Zeitpunkt der Abnahme schriftlich zu rügen, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Mängel, die bei der Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 4 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung, vgl. § 13 Nr. 4 Abs.1 VOB/B. Auf Elektroantrieb, Bedienungselemente und Unfallschutz gewähren wir 24 Monate Gewährleistung gemäß den Richtlinien der Elektroindustrie / Herstellergarantie, vgl. § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B. Schließt der Auftraggeber mit uns einen Wartungsvertrag für die Dauer der Verjährungsfrist, gewähren wir 4 Jahre Gewährleistung. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, durch Fehlbedienung oder sonstige Einflüsse ohne unser Verschulden entsteht, entfällt jegliche Mängelhaftung. Dies gilt auch, wenn Mängel auf Falschangaben des Auftraggebers oder Anordnungen beruhen oder von ihm gelieferte Stoffe und Bauteile oder die Vorleistung anderer Unternehmen betreffen.
11. Zahlungsbedingungen
Alle unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonto bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Wir sind nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Auftraggeber zu tragen und sofort zu entrichten. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so haben wir Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, wenn der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist. Außerdem dürfen weitere Leistungen und Arbeiten bis zur Zahlung eingestellt werden. Abschlagsrechnungen werden von uns jeweils nach dem Wert der erbrachten Leistung erstellt. Bei Auftragssummen von über 1500,00 € sind wir berechtigt, einen Abschlagsbetrag von 30% für Materialkosten der Auftragssumme zu fordern, der 14 Tage nach Auftrags-erteilung zahlbar und fällig ist. Gestaltet sich die Vermögenslage des Auftraggebers während der Vertragsdauer so ungünstig, dass eine Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevor steht oder aber schon eingetreten ist, so sind wir unbeschadet der uns sonst gesetzlich zustehenden Rechte, berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheiten für alle noch nicht beiderseits erfüllten Verträge sowie sofortige Bezahlung noch nicht fälliger oder gestundeter Rechnungsbeträge und sofortige Einlösung der in Zahlung gegebenen Wechsel zu verlangen und zwar ungeachtet der darauf vermerkten Fälligkeitstage. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-rechten oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund oder anderer Abzüge sind unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
12. Haftungsbeschränkung
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:
-Verletzung der Kardinalpflichten
-Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
-Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
-Produkthaftung
In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13. Schlichtung
Die Gebr. Klingenberg GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Die für die Gebr. Klingenberg GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein Telefon 07851 / 795 79 40 Fax 07851 / 795 79 41 E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de Webseite: www.verbraucher-schlichter.de
14. Sonstiges
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Neustadt a. Rbge., sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Gebr. Klingenberg GmbH Stand Dezember 2017